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Jobwechsel: Kündigungsfristen, Sperrzeit und die Drei-Monats-Regel

Zwei Fristen entscheiden über einen Wechsel: die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende und die Pflicht, sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend zu melden.

Symbolbild: leergeräumter Schreibtisch mit gepacktem Karton

Zwei Fristen entscheiden über einen Wechsel, und beide werden regelmäßig übersehen. Die erste ist die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die zweite ist die Pflicht, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden, auch wenn bereits ein neuer Vertrag unterschrieben ist.

Wie lange man wirklich gebunden ist

Die Grundfrist von vier Wochen gilt für beide Seiten. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit: nach 2 Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach 5 Jahren auf zwei Monate, nach 8 Jahren auf drei, nach 10 Jahren auf vier und nach 20 Jahren auf sieben Monate. Für Beschäftigte gilt diese Staffel nur, wenn der Arbeitsvertrag es ausdrücklich vorsieht. Ein Blick in den eigenen Vertrag klärt das in zwei Minuten, weil dort oft längere Fristen vereinbart sind.

In der Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Frist zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.

Die Sperrzeit, die keiner einplant

Wer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Grund, muss beim Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen. Dieselbe Folge kann ein Aufhebungsvertrag haben, auch wenn er auf Wunsch des Arbeitgebers zustande kommt. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer. Wer also kündigt, bevor der neue Vertrag unterschrieben ist, geht ein Risiko ein, das mehrere tausend Euro kosten kann.

Was beim Verlassen mitgenommen gehört

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht; es muss wahr und wohlwollend sein. Resturlaub ist entweder zu nehmen oder abzugelten. Überstunden gehören vor dem letzten Tag geklärt, weil sie danach schwer nachzuweisen sind. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unverfallbar ist und ob sie zum neuen Arbeitgeber übertragen werden kann.

Gesetzliche Fristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
BetriebszugehörigkeitFrist für den ArbeitgeberKündigungstermin
Probezeit, max. 6 Monate2 Wochenjeder Tag
bis 2 Jahre4 Wochen15. oder Monatsende
ab 2 Jahren1 MonatMonatsende
ab 5 Jahren2 MonateMonatsende
ab 8 Jahren3 MonateMonatsende
ab 10 Jahren4 MonateMonatsende
ab 20 Jahren7 MonateMonatsende

Die Meldung, die Geld spart

Wer erfährt, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen. Die Meldung ist online oder telefonisch möglich und kostet nichts. Wer sie versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Der Termin für die eigentliche Arbeitslosmeldung ist davon getrennt und liegt am ersten Tag ohne Beschäftigung.

Der Zeitplan eines geordneten Wechsels

Rückwärts gerechnet vom gewünschten ersten Arbeitstag sieht ein realistischer Ablauf so aus. Zwölf Wochen vorher beginnt die Suche, weil Bewerbungsverfahren in mittelständischen Betrieben typischerweise 4 bis 8 Wochen dauern, von der Bewerbung über zwei Gespräche bis zur Zusage. Acht Wochen vorher liegt im besten Fall die Zusage vor. Erst dann wird gekündigt, nie vorher. Vier Wochen vorher folgen Übergabe, Resturlaub und das Zeugnis. Wer diesen Ablauf umdreht und zuerst kündigt, verhandelt aus der schwächeren Position und riskiert die Sperrzeit.

Der neue Vertrag: worauf zu achten ist

Fünf Punkte lohnen den zweiten Blick. Erstens die Probezeit und die Frist darin. Zweitens eine mögliche Rückzahlungsklausel für Fortbildungen, die üblicherweise gestaffelt über 12 bis 36 Monate läuft. Drittens ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nur wirksam ist, wenn eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge vereinbart ist. Viertens die Regelung zu Überstunden, weil pauschale Abgeltungsklauseln oft unwirksam sind. Fünftens der Urlaubsanspruch: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Tage im Jahr.

Häufige Fragen

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein, ein Blick hinein lohnt.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich selbst kündige?

In der Regel ja, zwölf Wochen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Ein Aufhebungsvertrag kann dieselbe Folge haben.

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei kürzerer Kenntnis innerhalb von drei Tagen.

Wie lange darf eine Probezeit dauern?

Höchstens sechs Monate. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.

Was ist bei einem Wettbewerbsverbot zu beachten?

Es ist nur wirksam, wenn eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge vereinbart wurde.

Quellen

Redaktioneller Beitrag der Lokalredaktion. Das Titelbild ist ein mit KI erzeugtes Symbolbild. Angaben zu Preisen, Fristen und Öffnungszeiten ohne Gewähr.